© Roland Kruk
The great FAKE
Revoluzzzer.de
Die längere Version!
FAKT: „Die Deutschen Bundestagswahlen sind GESETZLICH UNGLEICH und somit rechtlich UNFAIR“ und diese Feststellung stützt sich belastbar auf die undemokratisch hohe Zahl von Beamten in den berufspolitischen Ämtern des Deutschen Staates… und hier insbesondere im Bundestagsmandat. Vor der Bundestagswahl 2021 saßen ca. 175 Beamte im Deutschen Bundestag, bei insgesamt 709 Abgeordneten und besetzen damit so viele Mandate, wie 14,7 Millionen wahlberechtigten Bürgern zustehen… und das obwohl es in ganz Deutschland „NUR“ ca. 1,8 Millionen Beamte gibt.“ Zahlenmäßig sind das ca. 150 Mandate mehr als den Beamten bevölkerungsanteilig überhaupt „zustehen“ würden… und diese Mandate fehlen dann den anderen Bürgern.... Es wurden also bereits viele Bürgerinnen und Bürger und somit Teile der Bevölkerung, aus dem Bundestagsmandat verdrängt und gegen die Gewaltenteilung, durch Beamte im Berufspolitiker- Bundestagsmandat ersetzt… und das geht bereits seit Jahrzehnten so. Dieses Deutsche Problem…, der politischen Herrschaft weniger Beamter über viele Bürger, ist in Deutschland hinlänglich bekannt und auch die Deutsche Presse, beklagt in regelmäßigen Abständen die Verbeamtung der Parlamente und politischen Ämter des Deutschen Staates…, aber nach ein paar Tagen ist das immer wieder vergessen und man fügt sich ergeben in den gewohnten Status QUO…! Wäre es da NICHT einfach einmal an der Zeit…, die simple Frage zu stellen…: Warum, wurden aus den „Dienern des Staates“ die „Herren des Staates“…, schließlich sollen doch gerade die Gewaltenteilung und das mögliche Politik-Verbot für Beamte (siehe Art. 137 Abs. 1 Grundgesetz), die Macht des Volkes, vor den Begehrlichkeiten des Beamtentums, wirksam schützen? Das zieht sich wie ein roter Faden auch durch die Länderparlamente und ALLE berufspolitischen Ämter des Deutschen Staates und geht so weit, dass verbeamtete Innenminister der Länder, Tarifverträge mit Ihren Kollegen vom Beamtenbund abschließen… und da wundert sich der Rentner warum NICHTS mehr übrig ist. Ich hinterfrage diesen Sachverhalt aktiv seit Jahren und NUN brauche ich Hilfe…, NEIN, NICHT bei der Aufklärung, sondern bei der Veröffentlichung, denn das was Sie jetzt nachfolgend lesen können, ist ein absolutes Tabuthema, in der Deutschen Vorzeigedemokratie. Einfach ausgedrückt, dominieren die Deutschen Beamten, den Bundestag NICHT deshalb, weil sie so zahlreich demokratisch legitimiert gewählt werden, sondern weil sie, nach dem Bundestagsmandat, GESETZLICH erzwungen, zurück an Ihren alten Beamten-JOB mit Lebzeit dürfen und der wirklich einzige Grund dafür, ist das lukrative und geldwerte, grundgesetzlich, garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), welches…, man glaubt es kaum, von der Mehrheit des Volkes, überhaupt NICHT genutzt werden kann, denn der Trick dabei ist, dass dieses Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), das die Beamten so lukrativ beruflich verwöhnt, gesetzlich SELEKTIV fördert, da es aus ZWEI Teilen besteht. Der erste Teil ist aas grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG). Es verbietet es dem Arbeitgeber, einem Mitarbeiter zu kündigen, der ein Bundestagsmandat übernimmt. Zitat Art 48, Abs.2, Satz 2 Grundgesetz (GG): Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. Zitat Ende Das ist an sich, für ALLE, eine gute Sache…, aber wer kann das denn wirklich nutzen…? Und das ist jetzt der zweite Teil, denn ausschließlich der Arbeitgeber, muss das teure und aufwendige, gesetzlich erzwungenen Kündigungsverbot (Art.48 Abs 2 Satz 2 GG), finanziell und logistisch leisten und wer keinen finanzstarken Arbeitgeber hat…, geht hier ganz einfach leer aus und landet nach dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat, statt lukrativ befördert im alten Beamten-Job mit Lebzeit…, entschädigungslos beim Arbeitsamt und braucht einen beruflichen Neueinstieg. Da haben die Deutschen Beamten aber mächtig GLÜCK gehabt..., dass sie den finanzstärksten Arbeitgeber überhaupt haben und deshalb das politische Bundestagsmandat und die staatliche Beamtenlaufbahn, so perfekt miteinander verwoben sind, dass es für die Beamten, beruflich keinen Unterschied macht, ob sie in ihrem Beamtenjob arbeiteten…, oder im lukrativen Berufspolitiker- Bundestagsmandat, politische Macht ausüben…. Niemand in Deutschland, kann so perfekt, sicher und lukrativ befördert, zwischen seinem Beruf (Beamter) und seinem berufspolitischen Bundestagsmandat, hin und her wechseln, wie die Deutschen Beamten… und das ist weder Zufall, noch Schicksal, sondern ausschließlich Vorsatz des Deutschen Gesetzgebers. Die Beamten bewerben sich daher völlig unbeschwert, von beruflichen Sorgen, massenweise für das Bundestagsmandat und dominieren durch diese Leichtigkeit, die politische Macht im Deutschen Staate…, mit einem 100% unkündbaren Beamtenjob im Rücken und 150 Mandaten zu viel im Bundestagsmandat. Das ist Gruppe 1…, die gesetzlichen Gewinner des grundgesetzlich garantierten Kündigungsverbotes (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG). Aber was haben all die anderen Deutschen Bürgerinnen und Bürger davon…, wenn ausgerechnet die Deutschen Beamten, gegen die Gewaltenteilung, gesetzlich perfekt in den Bundestag geschoben werden… und die Mehrheit des Volkes (das ist Gruppe 2), im Gegenzug, daraus verdrängt wird?? Nun…, NICHTS natürlich und das sind daher die gesetzlichen Verlierer von Gruppe 2. Irgendetwas stimmt hier NICHT, denn die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“, würden NIEMALS…, gesetzliche Regelungen in das Grundgesetz schreiben, die die Gewaltenteilung, de Fakto, aushebeln und dadurch, die aktuelle Beamtenoligarchie im Bundestag, überhaupt erst ermöglichen. Kann man das erklären? Ja…, das kann man erklären und um die Zusammenhänge zu verstehen, muss man eigentlich NUR wissen, dass die ersten Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975), ausschließlich, nebenberuflich, ehrenamtlich tätig waren… und das Bundestagsmandat war daher, für ALLE diese ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten, bis 1975, nur der ehrenamtlich ausgeübte Nebenjob, sonst NICHTS! Die Deutschen Bürgerinnen und Bürger übten daher aktuell ihren gewohnten Hautberuf aus und das ehrenamtliche Bundestagsmandat, kam dann einfach zwischen 1949-1975, noch als ehrenamtlicher Nebenjob dazu. Das war damals das GANZE Bundestagsmandat! Das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), hatte daher zwischen 1949-1975, NUR einen einzigen Sinn und Zweck…. Er sollte verhindern, dass ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter rauswirft, wenn diese ehrenamtlich im Bundestagsmandat arbeiten und somit im Gegenzug ihren aktuell ausgeübten Hauptberuf entsprechend vernachlässigen müssen, oder dem Arbeitgeber politisch missliebig waren! Ausschließlich dafür haben die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“, das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), bereits 1949, korrekt eingeführt… und bis 1975, war das auch ALLES absolut LEGAL geregelt! Dann im Jahre 1975, zwang das Bundesverfassungsgericht, mit seinem so genannten Diätenurteil (BVerfGE 40, 296 von 1975), den Deutschen Bundestag, seinen liebgewordenen“ und mittlerweile mit steuerfreien Zulagen überversorgten, ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten, durch den heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten, mit festem Gehalt aus der Staatskasse, Steuerpflicht und VOR ALLEM…, absoluter formalrechtlicher GLEICHSTELLUNG, zu ersetzen, da sich das Bundestagsmandat, vom ehrenamtlichen Nebenjob, zum echten Vollzeit-Hauptberuf weiterentwickelt hatte und daher, laut Bundesverfassungsgericht, NICHT mehr ehrenamtlich und steuerfrei, ausgeübt werden durfte. Das Bundesverfassungsgericht, schreibt 1975, zum Status des heutigen Berufs- Bundestagsabgeordneten (Berufspolitikers, 1975-heute). (4) Zitat: BVerfGE 40, 296 Seite 10 Entschädigung und Gleichheitssatz. Das Grundgesetz kennt im Wahlrecht und im Parlamentsrecht keine für den Status des Abgeordneten erheblichen besonderen, in seiner Person liegenden Umstände, die eine Differenzierung innerhalb des Status rechtfertigen können. Alle Mitglieder des Parlaments sind einander formal gleichgestellt. Das Prinzip dieser formalisierten Gleichbehandlung ist verfassungsrechtlich im egalitären Gleichheitssatz ausgeprägt. Aus ihm folgt: Jedermann muß ohne Rücksicht auf soziale Unterschiede, insbesondere auf seine Abstammung, seine Herkunft, seine Ausbildung oder sein Vermögen die gleiche Chance haben, Mitglied des Parlaments zu werden. Zitat Ende Das war ein Paradigmenwechsel…, denn aus dem nebenberuflich, ehrenamtlich tätigen Deutschen Bundestagsabgeordneten, wurde 1975, ein „ECHTER“ Vollzeit-Berufspolitiker, dessen kennzeichnendes Merkmal die absolute formalrechtliche GELICHESTELLUNG ist und der daher vom Gesetzgeber, zwingend, absolut GLEICH und FAIR, behandelt und gefördert werden muss. Diese Berufs-Bundestagsabgeordneten (Berufspolitiker) von heute (1975-heute), haben auch für die Dauer des Berufspolitiker-Bundestagsmandates, ALLE einen NEUEN, gemeinsamen, zeitlich begrenzten Hautberuf erhalten… und das ist ausschließlich das Berufspolitiker- Bundestagsmandat. Es gibt daher formal, im heutigen Berufspolitiker-Bundestagsmandat, seit 1975, ausdrücklich keine unterschiedlichen Hauptberufe und auch keine unterschiedlichen beruflichen Lebensumstände mehr! Es gibt somit auch formalrechtlich, keine Beamten, keine Angestellten, keine Arbeiter und keine Selbstständigen usw. mehr im Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute), sondern NUR noch formal absolut gleichgestellte Berufspolitiker, die ALLE, für die Dauer des Bundestagsmandates, den GLEICHEN Hauptberuf, das Berufs-Politiker- Bundestagsmandat ausüben und ihren Lebensunterhalt daraus, für ALLE GLEICH, bestreiten. Das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), dass seit 1949-1975, ausschließlich die Hauptberufe eines Teiles der ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten schützte, hätte daher bei Einführung des heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten, im Jahre 1975, sofort, abgeschafft werden müssen. Warum? Weil die Berufs-Bundestagsabgeordneten, formalrechtlich, NICHT kompatibel zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen, für ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete sind! Die ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten, hatten ALLE, 1949 (-1975), einen unterschiedlichen Hauptberuf der NICHTS mit dem Bundestagsmandat zu tun hatte. Diesen Hauptberuf übten sie, VOR, WÄHREND und NACH dem ehrenamtlichen Bundestagsmandat, aktuell aus. Das Bundestagsmandat kam daher NUR, als ehrenamtlicher Nebenjob, zu diesem Hauptberuf dazu und das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), schützte somit NUR, den AKTUELL ausgeübten Hauptberuf, eines Teiles, der ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten (insbesondere der Beamten), vor Kündigung durch den Arbeitgeber, bei Übernahme eines ehrenamtlichen Bundestagsmandates. Das war die ganze formalrechtliche Aufgabe, des grundgesetzlich garantierten Kündigungsverbotes (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG). Sonst NICHTS… und für ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete, ist das ALLES absolut korrekt! Mit Einführung des heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), entfiel diese Aufgabe aber komplett, denn ALLE heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten, haben während des zeitlich auf 4 Jahre begrenzten, Berufspolitiker-Bundestagsmandates, nur noch einen einzigen ECHTEN Hauptberuf… und das ist für ALLE GLEICH, dass heutige Berufspolitiker- Bundestagsmandat, aus dem sie auch ihren Lebensunterhalt decken. Das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), spielt daher bei diesem heutigen Berufspolitiker-Bundestagsmandat, formalrechtlich überhaupt keine Rolle mehr, denn seinen Bezugspunkt, den ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten, gibt es ausdrücklich, seit1975, NICHT mehr. Hier wurde das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), im Jahre 1975, mit Einführung des heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten, aus seinem rechtstaatlichen, grundgesetzlichen Kontext, zum ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten herausgerissen und anstatt diese Veränderung korrekt, durch Abschaffung des grundgesetzlich garantierten Kündigungsschutzes (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), zu heilen, haben die Verantwortlichen den denkbar schlimmsten „Fehler“ begangen…, den es grundgesetzlich gibt! Sie haben nämlich dass seit der Abschaffung des ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten, ohne Kontext im Grundgesetz stehende Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), statt korrekt abgeschafft, einfach umgedeutet und dem heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten (Berufspolitikers) (ab 1975-heute), zugeschoben…. Wenn also die Deutschen Beamten, heute (1975-heute) massenweise im Berufspolitiker- Bundestagsmandat sitzen…, dann NICHT deshalb weil die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“ das 1949, bei Einführung des grundgesetzlich garantierten Kündigungsverbotes (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG) so wollten…, sondern weil die Berufspolitiker von heute, insbesondere die Beamten, dass grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), für ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete nutzen…, das bereits 1975, zwingend hätte abgeschafft werden müssen. Warum hat man dann den grundgesetzlich garantierten Kündigungsschutz (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), 1975, NICHT korrekt abgeschafft…, so kompliziert ist das NICHT für Fachleute? Da gibt es NUR eine einzige belastbare Antwort… und das ist Machterhalt! Die Deutschen Beamten, dominierten nämlich bereits als ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete (1949-1975), die politische Macht im Deutschen Staate…. Die Beamten konnten damals (1949-1975) in den Ruhestand treten…, Ruhestandsgehalt beziehen… und nebenberuflich ehrenamtlich im Bundestagsmandat, als ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete arbeiten. Das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG) schützte dabei effektiv, Ihren Beamtenjob (Hauptberuf)! Sie konnten daher politische Macht ausüben, die Politik dominieren… und ihren alten Beamten- JOB, sogar mit Beförderung behalten…! Das war absolut LEGAL…, im EHRENAMT Bundestagsmandat, als ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete…, bis 1975! Hätte man jedoch 1975, bei Einführung des heutigen BERUFS-Bundestagsabgeordneten, das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), korrekt abgeschafft…, müssten danach auch die Beamten, wenn sie…, dann als Berufspolitiker, weiter Politik machen wollten, ihren alten Beamtenjob endgültig aufgeben…, genauso aufgeben wie das die „braven Bürgerinnen und Bürger von Gruppe 2, bereits seit 1975 tun müssen…, denn die haben ja keinen finanzstarken Arbeitgeber, der den Kündigungsschutz leisten und finanzieren kann… und gehen daher bereits seit 1975, einfach leer aus…, ohne dass das jemanden stören würde. Das wäre das sofortige und komplette Ende, ALLER Beamten in ALLEN berufspolitischen Ämtern des Deutschen Staates…!! Und genau deshalb…, haben die verbeamteten Fachleute…, damals im Jahre 1975, bei Einführung des heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten, einfach NUR das getan, was unsere Politiker immer tun…, wenn es an Ihre Pfründe und Privilegien geht…, NÄMLICH NICHTS, denn dann bleibt ALLES wie es ist. Das bedeutet, die Berufspolitiker, haben NUN, das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), für ehrenamtliche Arbeit im Nebenjob Bundestagsmandat, im Grundgesetz stehen und das sichert, GESETZLICH SELEKTIV, vor allem den Deutschen Beamten (Gruppe 1), seit mehr als 45 Jahren, bis heute, einen gesetzlich privilegierten Zugang zur berufspolitischen Macht im Deutschen Staate, denn die Beamten (Gruppe 1) können nach dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat, lukrativ befördert an Ihren alten Beamten-Job zurück und die lastige Konkurrenz von Gruppe 2, (die Mehrheit des Volkes) kann es halt NICHT nutzen…. und denkt das wäre Schicksal, Zufall oder den Lebensumständen geschuldet…, aber NEIN…, es ist ganz einfach ein gesetzlicher BETRUG! Unser Grundgesetz wurde dadurch indirekt manipuliert und die Beamten haben heute einen Vorteil m Grundgesetz stehen, der ihnen als Berufspolitiker den Zugang zur politischen Macht GESETZLICH privilegiert… und wenn das stimmt, dann sind die Bundestagswahlen in Deutschland, ganz einfach, ein UNGÜLTIGER FAKE! Um diesen schlimmen…, aber naheliegenden Verdacht, belastbar widerlegt zu bekommen, habe ich bereits 2009 dem für Wahlfehler zuständigen Deutschen Bundestagswahlprüfungsausschuss gebeten…, hier Aufklärung zu leisten. Der Bundestagswahlprüfungsausschuss antwortet 2009 aber ausweichend, erklärt sich irgendwie für NICHT-zuständig und erklärt dann mit Stellungnahme des Innenministeriums…: Zitat aus WP 98/09, von 2009 : „Im Übrigen sei es angesichts der Unterschiede zwischen den beruflichen Lebensumständen von Angehörigen freier Berufe und Beschäftigten auch unter Berücksichtigung der formalen Gleichstellung aller Abgeordneten für den parlamentarischen Gesetzgeber faktisch nicht möglich, bei der Gewährung von Leistungen die Chancengleichheit auf Zugang zum Parlament für Angehörige freier Berufe vollständig zu verwirklichen.“ Zitat Ende Insbesondere diese Aussage ist beweisbar falsch, denn im Berufspolitiker-Bundestagsmandat, gibt es seit 1975, keine unterschiedlichen beruflichen Lebensumstände mehr, denn alle Berufs- Bundestagsabgeordneten, über den GLECHEN Hauptberuf, das Berufspolitiker- Bundestagsmandat aus und decken dadurch auch ihren Lebensunterhalt. Der Bundestagswahlprüfungsausschuss kennt also NICHT mal den formalrechtlichen Status seiner eigenen Berufs-Bundestagsabgeordneten…, oder er handelt in Täuschungsabsicht! Ich habe das sofort mitgeteilt, aber das wurde einfach Ignoriert und mein Wahlbeschwerde (WP 98/09) somit ungeprüft zurückgewiesen. Kein einziges Wort zu meiner Gegenhaltung und somit ist diese erste Wahlprüfung (WP 98/09) bereits ein FAKE gewesen. 2013, nach der Bundestagswahl reichte ich meine 2. Wahlbeschwerde (WP 11/13) ein und wollte „diesen Fehler“, korrigiert haben…, aber da wurde NICHTS korrigiert, stattdessen, ausweichend geantwortet, sich irgendwie für „NICHT-zuständig“ erklärt und einfach alles zurückgewiesen…. Und so geht das bis heute… seit jetzt insgesamt 4 abgearbeiteten Wahlbeschwerden…, (WP 98/09, WP 11/13, WP 83/17, EuWP 31/19 und jetzt aktuell die Fünfte Wahlbeschwerde WP…./21. Das ich den Sachverhalt immer einfacher erklären kann…, spielt dabei für den Bundestagswahlprüfungsausschuss, keine Rolle. Aber es kommt noch schlimmer, denn ich war dabei auch schon 3-Mal beim Bundesverfassungsgericht zur Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 14/14, 2 BvC 8/18 und 2 BvC 55/19) und ich brachte vor, dass der Bundestagswahlprüfungsausschuss, die belastbare Prüfung verweigert und bat das BVG um Klärung. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist die zweite Instanz der Wahlbeschwerde… und wenn trifft man beim Bundesverfassungsgericht…? Nun, ich traf bereits 2013 auf den EX-Ministerpräsidenten des Saarlandes, mit aktuellem CDU-Parteibuch, der gegen jeden Sinn und Zwecke einer Gewaltenteilung, als Verfassungsrichter und Berichterstatter für politische Wahlbeschwerden fungiert… und der sogar als Verfassungsrichter noch politische Wahlkampfreden schwingt und den Politikern die Solidarität erklärt. Aber das wusste ich 2013/2014 noch NICHT. Für meine erste Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 14/14), im Jahre 2013/2014, bekam ich daher vom Berichterstatter (EX-Ministerpräsident vom Saarland - heute Verfassungsrichter…), statt belastbarer Antworten, NUR einen echten Verriss auf meine Fragen.... Ich war natürlich geschockt und antwortete mit einem gleichwertigen Befangenheitsantrag darauf. Der wurde aber einstimmig vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Die zweite Wahlprüfungsbeschwerde, (2 BvC 8/18), im Jahre 2017/2018, hat der GLEICHE Berichterstatter zwar NICHT verrissen, aber einfach alles vom Tisch gewischt und keine Fragen beantwortet…. Auch hier wieder ein Befangenheitsantrag, der aber diesmal NICHT einstimmig, zurückgewiesen wurde. Bei der dritten Wahlprüfungsbeschwerde, zum gleichen Sachverhalt (2 BvC 55/19) zur EU-Wahl 2019/2020 wusste ich bereits vorher…, dass ich wieder einen Befangenheitsantrag, gegen den GLEICHEN Berichterstatter stellen werde…, aber diesmal kann ich die Befangenheit des Richters beweisen, denn Verfassungsrichter Peter Müller, hat am 13 Januar 2019 in Tholey (Saarland), auf dem Neujahrsempfang der CDU, eine Wahlkampfrede gehalten. LINK https://www.wndn.de/tholey-bundesverfassungsrichter-peter-mueller-mahnt-besseren- lebensschutz-an/ Verfassungsrichter und Berufspolitiker in einem Peter Müller hat sich hier sogar richtig festgelegt, in dem er ausführt, Zitat aus dem Zeitungsbericht: „Viele – auch meine Kollegen – sagen: Ein Richter hat durch seine Urteile zu sprechen und ansonsten den Mund zu halten. Das halte ich für falsch.“… „Er habe sein Parteibuch – anders als von einigen Leuten gefordert – nach seiner Wahl zum Richter am Bundesverfassungsgericht nicht abgegeben. Die CDU habe die Bundesrepublik Deutschland mehr geprägt als alle anderen Parteien. „Ich habe meinen Teil dazu beigetragen und darauf bin ich stolz“, so Müller…. Dann noch AKK gepriesen und Orban kritisiert usw., usw.…“ Zitat Ende Wir haben hier ein politisches Statement eines aktiven Deutschen Verfassungsrichters… und wie will der Verfassungsrichter und Wahlkämpfer Peter Müller, meine Wahlprüfungsbeschwerde(n) unvoreingenommen bewerten, wenn meine Wahlprüfungsbeschwerde(n), genau diese stolze „Prägung“ Deutschlands, als seit 45 Jahren, gesetzlich UNGLEICH gewählt anprangert und Abhilfe fordert? Da ist kurz der Sachverhalt…, den ich sehr deutlich im dritten Befangenheitsantrag abarbeite und beachtet man nun noch die minimalen Ansprüche, an die Befangenheit eines Verfassungsrichters: Zitat BVG: „Es kommt hier nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln“ Zitat Ende, dann hätte Richter Müller, mindestens aus meiner Wahlprüfungsbeschwerde, als Berichterstatter, zurückgezogen werden müssen. Aber stattdessen liefert das BVG NUR eine wachsweiche Zurückweisung meines sehr deutlichen Befangenheitsantrages (https://www.ddr30.de/befangengheitsantrag.htm, ab Seite 7), in der ausdrücklich, kein einziger Vorwurf, belastbar aufgeklärt wurde. Aber…, wenigstens wissen wir jetzt, höchstrichterlich entschieden (Beschluss des BVG zum Befangenheitsantrag von 2019)…, dass auch „NEUTRALE“ Verfassungsrichter, gegen den Verhaltenscodex der Verfassungsrichter (Verhaltenscodex BVG) , Wahlkampfreden schwingen dürfen und Solidaritätsadressen an die Politiker senden können, ohne dass dies die „NEUTRALITÄT“ irgendwie beschädigen würde…. Stellen Sie sich einfach einmal vor, ein ungarischer Verfassungsrichter, der vorher langjährig für Fidesz Berufspolitiker war, hätte auf einem Fidesz Neujahrsempfang, die regierende Orban Partei und ihre Mitglieder gepriesen…, da würde hier die Deutsche Presse lautstark den Rücktritt fordern…, aber wenn ein Deutsche Verfassungsrichter, der ewig in den höchsten politischen Ämtern wirkte, als aktiver „Verfassungsrichter“ , mit aktivem CDU-Parteibuch…, die CDU und ihre Politiker, auf Wahlkampfniveau hochleben lässt…, wird das einfach ignoriert? Wird hier mit zweierlei Maß gemessen…? NUN…, wie Sie sehen…, ist es mir seit 2009 NICHT möglich, die grundgesetzlich einfache Frage belastbar beantwortet zu bekommen…, die da lautet: Dürfen insbesondere die Deutschen Beamten, in ihrer Eigenschaft als Berufspolitiker im Bundestagsmandat, noch das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG), für ehrenamtliche Arbeit im Nebenjob Bundestagsmandat nutzen…, oder sind die Bundestagswahlen, dadurch gesetzlich UNGLEICH und UNFAIR…, so wie aufgezeigt? Das ist ALLES… um was es hier seit 13 Jahren geht… und nach 4 durchgeführten Wahlbeschwerden und 3 Wahlprüfungsbeschwerden (2. Instanz beim BVG), in diesem Kontext, kann man in der ECHTEN Deutschen Demokratie erwarten, dass dieser formalrechtlich sehr simple Sachverhalt, belastbar aufgeklärt wurde. Aber leider Fehlanzeige…, denn das hier ist in Deutschland absolut TABU…, die einen wollen das NICHT überprüfen, weil sie sich NICHT trauen (die Karriere macht dann einen KNICK) …, wieder andere denken das ist UNMÖGLICH, denn man hat Ihnen gesagt, das gibt es NUR im Ausland… und die GANZ Anderen wissen ganz genau das ich Recht habe und vertuschen es einfach, denn Sie fürchten zum einen den Machtverlust und zum anderen…, wie soll man das den braven Bürgern erklären…, das der Zugang zur politischen Macht, in der Deutschen Vorzeigedemokratie, bereits seit 45 Jahren, zu Gunsten der Beamten, GESETZLICH manipuliert wird und die zahllosen, verbeamteten Fachleute…, dies seit 1975, flächendeckend…, „NICHT bemerkt“ haben…. Sehen Sie bitte…, ich muss NICHT einmal behaupten das das ALLES 100% richtig ist…, aber so wie unsere Demokratie, insbesondere bei Wahlen und Wahlprüfung aufgebaut ist, muss so ein massiver, mandatserheblicher Vorwurf, noch dazu relativ simpel, bereits aus demokratischer Sauberkeit, belastbar aufgeklärt werden und das bedeutet, belastbar widerlegt werden…. Wenn das hier UNSINN wäre…, hätten es die „Fachleute“ beim Bundestagswahlprüfungsausschuss bereits 2009 mit 10 Sätzen, belastbar widerlegt! Beispiel, so könnte eine Widerlegung aussehen: Ja…, die wertvollen Berufe der Beamten sind vor dem Gesetz mehr wert…, als die Berufe der Normalbürger… und daher ist es auch legal, dass die Beamten, den Kündigungsschutz für ehrenamtliche Arbeit im Bundestagsmandat (1949-1975) auch als Berufspolitiker (1975-heute) weiternutzen dürfen und wer ihn NICHT nutzen kann…, hat halt einfach PECH gehabt… das ist Schicksal… man kann es doch nicht jedem Recht machen…und die Mehrheit des Volkes von Gruppe 2…, ist dadurch auch NICHT benachteiligt, denn es steht ja schließlich bereits im Grundgesetz…, das die Beamten die Politik und den Bundestag dominieren sollen“ (siehe Art. 137 Abs. 1 GG). Ende Ja…, ich weiß…, das ist natürlich Blödsinn…, aber genauso würden 6-7 Zeilen ausreichen, mein ganzes Vorbringen belastbar zurückzuweisen…, wenn „NUR“ etwas Sinnvolles und Durchgreifendes drinstehen würde…. Aber der Bundestagswahlprüfungsausschuss und das Bundesverfassungsgericht liefern seit 2009 (2013 BVG), NICHT einmal 6-7 belastbare Zeilen…, in dieser Sache… und so muss ich fragen…, schützt der Deutsche Bundestagswahlprüfungsausschuss, VORSÄTZLICH, die ILLGALE Macht der Beamten im Bundestagsmandat, zum Nachteil des Volkes… und das mit allerhöchstem SEGEN! Daher bitte ich SIE, liebe Bürgerinnen und Bürger… und insbesondere die Journalisten, treten Sie bitte ein für Demokratie und Grundrechte, in dem Sie die BELASTBARE Aufklärung des simplen, aber mandatserheblichen (175 Mandate für Beamte) Sachverhaltes, unterstützen und einfordern. Sie können es auch selbst aufklären, in dem Sie die eine Frage, nach der Rechtsstaatlichkeit einer Bundestagswahl beantworten, bei der ausgerechnet die Beamten, die einzige Berufsgruppe, der man laut Grundgesetz sogar die Wählbarkeit verbieten darf (Arti. 137 Abs. 1 GG) und die Gewaltenteilung zu schützen…, nach dem Berufs-Politiker- Bundestagsmandat (Gruppe 1), lukrativ befördert durch das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48 Abs. 2 Satz 2 GG,) für ehrenamtliche Arbeit im Nebenjob Bundestagsmandat (1949-1975)…, zurück an ihren alten Beamtenjob dürfen und die Mehrheit des Volkes (Gruppe 2) kann das NICHT nutzen, und landet daher nach dem Bundestagsmandat, statt lukrativ befördert im alten Beamtenjob mit Lebzeit…, entschädigungslos beim Arbeitsamt und braucht einen beruflichen Neueinstieg…, oder vielleicht sogar HARZ 4. Herzlicht! Roland Kruk

by Roland Kruk 2022